Juleica
Die Jugendleiter/In-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter-innen in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaber-innen. Zusätzlich soll die Juleica auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen.
Qualität | Legitimation | Anerkennung
Die Juleica steht für Qualität. Nur wer eine Ausbildung nach vorgeschriebenen Standards nachweisen kann, kann die Juleica beantragen. Für die Juleica Inhaber|innen gibt es mittlerweile ein breites Angebot an Vergünstigungen bundesweit und auch hier im Landkreis. Ihr findet sie hier…
QualifikationJugendleiterInnen engagieren sich:
- Woche für Woche in ihrer Jugendgruppe
- bei der Organisation von Konzerten und Festivals
- als Teamerinnen und Teamer von Seminaren
- in Jugendzentren und kommunalen Initativen
- als Betreuerinnen und Betreuer von Ferienfreizeiten.
Sie geben den Interessen von Kindern und Jugendlichen eine Stimme und setzen sich für die Belange der jungen Generation ein.
Für diese spannenden und verantwortungsvollen Aufgaben haben sie sich gut vorbereitet:
In einer umfangreichen Ausbildung haben sie sich z.B. mit rechtlichen Aspekten auseinander gesetzt, sie haben gelernt, wie eine Gruppe funktioniert, sie haben verschiedene Methoden kennengelernt und sie wissen, wie man Veranstaltungen organisiert.
Als Nachweis für diese Ausbildung können sie anschließend die Jugendleiter/in-Card kurz Juleica beantragen.
Damit verfügen Sie über eine Qualifikation, die in vielen anderen Bereichen des Ehrenamts ihres gleichen sucht. Die erlernten »Soft-skills« sind nicht nur in der Jugendarbeit von Belang. Auch Arbeitgeber legen großen Wert auf diese Zusatzqualifikation.
Bundesweite Qualitätsstandards
Für die bundeseinheitlichen Qualitätsstandards für die Qualifizierung zum Erwerb der JULEICA sind folgende Prämissen leitend: Die JULEICA dient der Legitimation und ist ein Qualitäts- und Qualifizierungsnachweis für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit. Um die Qualität dieses bundeseinheitlichen Nachweises zu erhalten und zu steigern sowie um eine bundesweite Vergleichbarkeit/Gleichwertigkeit zu erreichen, sind bundeseinheitlich gültige inhaltliche Qualitätsstandards erforderlich. Diese bundeseinheitlichen Qualitätsstandards gelten zugleich als Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Einführung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vom 12./13.11.1998 zum Abschnitt 2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter:
- Die Qualifizierung zum Erwerb der JULEICA umfasst mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten).
- Zusätzlich ist der Nachweis ausreichender Kenntnis in Erster Hilfe im Umfang des »Erste-Hilfe-Lehrgangs« (12 Zeitstunden entsprechend 16 Schulungseinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. In landesspezifischen Regelungen kann bestimmt werden, dass im begründeten Ausnahmefall der Standard »Lebensrettende Sofortmaßnahmen« gem. § 19 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) als ausreichend angesehen wird (6 Zeitstunden entsprechend 8 Schulungseinheiten).
- Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der JULEICA ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Schulungseinheiten) nachzuweisen.
Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der JULEICA umfasst mindestens die folgenden Inhalte:
- Aufgaben und Funktionen des Jugendleiters/der Jugendleiterin und Befähigung zur Leitung von Gruppen,
- Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
- Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
- psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.
- Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.
Den Bundesländern wird empfohlen, verbindlich zu regeln, dass die oben genannten Ausbildungen nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden dürfen.
Quelle: www.juleica.de